FG Münster - Urteil vom 23.08.2023
9 K 2166/21 K,G,F
Normen:
§ 8c Abs. 1 S. 1, 2 KStG 2002;

Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlusts zur Köperschaftsteuer i.R.e. schädlichen Beteiligungserwerbs

FG Münster, Urteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 9 K 2166/21 K,G,F

DRsp Nr. 2023/12629

Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlusts zur Köperschaftsteuer i.R.e. schädlichen Beteiligungserwerbs

Tenor

Der Bescheid für 2018 über Körperschaftsteuer vom 4.6.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.7.2021 wird dahingehend geändert, dass die Körperschaftsteuer ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von ./. 269.364 € neu festgesetzt wird.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2018 vom 4.6.2020 wird dahingehend geändert, dass der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2018 mit 843.454 € festgestellt wird.

Der Bescheid für 2018 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 4.6.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.7.2021 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag ausgehend von einem Gewerbeertrag von ./. 269.289 € neu festgesetzt wird.

Der Bescheid auf den 31.12.2018 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 16.6.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.7.2021 wird dahingehend geändert, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust mit 843.379 € festgestellt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.