BFH - Urteil vom 06.12.2005
VIII R 99/02
Normen:
AO § 129 § 179 Abs. 3 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 32c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1041
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2247/01

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Ergänzungsbescheid

BFH, Urteil vom 06.12.2005 - Aktenzeichen VIII R 99/02

DRsp Nr. 2006/10885

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Ergänzungsbescheid

Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, muss diese in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt werden. Das Fehlen einer Feststellung zu § 32c EStG in einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung stellt eine Lücke i. S. von § 179 Abs. 3 AO dar.

Normenkette:

AO § 129 § 179 Abs. 3 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 32c ;

Gründe:

I. Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren war die M-KG. Diese wurde zum 1. Mai 2001 formwechselnd zu Buchwerten in die M-GmbH umgewandelt (§ 214 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes -- UmwG --). Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die ehemaligen Gesellschafter der M-KG.