FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.02.2023
3 K 2942/20
Normen:
AO § 179 Abs. 1;

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bzgl. der Einkünfte aus einer stillen Beteiligung durch Erbringung von Dienstleistungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2023 - Aktenzeichen 3 K 2942/20

DRsp Nr. 2024/2271

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bzgl. der Einkünfte aus einer "stillen Beteiligung durch Erbringung von Dienstleistungen"

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einkünfte aus einer "stillen Beteiligung durch Erbringung von Dienstleistungen" gesondert und einheitlich festzustellen sind.

Die B GmbH (GmbH) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom XX.XX.XXXX gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist (...). Alleiniger Gesellschafter ist XY Herr E, F (...). In der Gründungsurkunde wurde A zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen gemäß § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreiter Geschäftsführer bestellt. Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung zu bestimmten Geschäften des Geschäftsführers sind in dem Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen (...). Am XX.XX.XXXX erfolgte die Eintragung der Einzelprokura für C im Handelsregister. Am XX.XX.XXXX wurde die Änderung/Erweiterung der Prokura um die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken eingetragen (...).