BGH - Beschluss vom 19.08.2020
IV ZR 122/20
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 548;
Vorinstanzen:
AG Niebüll, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 176/17
LG Flensburg, vom 24.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 19/19

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision i.R.e. Regressforderung aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung; Beruhen der Fristversäumung auf einem zuzurechnenden Verschulden des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 19.08.2020 - Aktenzeichen IV ZR 122/20

DRsp Nr. 2020/12812

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision i.R.e. Regressforderung aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung; Beruhen der Fristversäumung auf einem zuzurechnenden Verschulden des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

Das Verschulden der Partei oder ihres Verfahrensbevollmächtigten wirkt sich nicht mehr aus, wenn es wegen Verletzung des Anspruchs des Rechtssuchenden auf ein faires Verfahren zur Fristversäumung gekommen ist. Ein Rechtsanwalt hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die Vorlage an ihn gerichteter gerichtlicher Mitteilungen auch dann gesichert ist, wenn deren Bearbeitung durch angestellte Mitarbeiter außerhalb der Kanzleiräume erfolgt und eingehende Schreiben deshalb mit nach Hause genommen werden.

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 24. März 2020 zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Der Senat beabsichtigt daher, die vorgenannte Revision als unzulässig zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme oder gegebenenfalls Rücknahme der Revision binnen drei Wochen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 548;

Gründe