BGH - Urteil vom 25.09.2023
VIa ZR 463/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; ZPO § 233 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 345/19
OLG Köln, vom 03.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 18/21

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Berufungsurteil; Wahrung des Interesses des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller i.R.e. Schadensersatzanspruchs wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kfz

BGH, Urteil vom 25.09.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 463/22

DRsp Nr. 2023/13406

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Berufungsurteil; Wahrung des Interesses des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller i.R.e. Schadensersatzanspruchs wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kfz

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 2022 gewährt.

Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben.