FG Bremen - Urteil vom 24.05.2023
1 K 19/21 (2)
Normen:
ZollBefrVO Art. 3;

Gewährung einer Befreiung von Einfuhrabgaben für einen Pkw als Umzugsgut

FG Bremen, Urteil vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 1 K 19/21 (2)

DRsp Nr. 2023/7702

Gewährung einer Befreiung von Einfuhrabgaben für einen Pkw als Umzugsgut

Tenor

Der Bescheid vom 14. Juli 2020 zu Geschäftszeichen ... und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2021 zu Geschäftszeichen ... werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZollBefrVO Art. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Befreiung von Einfuhrabgaben für einen Pkw als Umzugsgut.

Der Kläger wurde ab Oktober 2017 von seiner Arbeitgeberin in die USA nach South Carolina entsandt. Sein beruflicher Aufenthalt in den USA war ursprünglich für drei Jahre geplant; aufgrund der Corona-Pandemie erfolgte eine vorzeitige Rückkehr nach Deutschland im Juni 2020.

1. 2.