BSG - Urteil vom 21.12.2023
B 5 R 5/22 R
Normen:
SGB VI § 64; SGB VI § 88 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KN 80/16
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 435/20

Gewährung einer großen Witwenrente unter Anwendung des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens von 1975; Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (EP) für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Witwerrente

BSG, Urteil vom 21.12.2023 - Aktenzeichen B 5 R 5/22 R

DRsp Nr. 2024/3820

Gewährung einer großen Witwenrente "unter Anwendung des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens von 1975"; Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (EP) für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Witwerrente

Die Bundeskompetenz für das Vertragsarztrecht enthält keine Sperre für die Kompetenz des Landesgesetzgebers für das Berufsrecht der Ärzte. Die vertragsarztrechtlichen Regelungen führen zu keiner Verdrängung der berufsrechtlichen Bestimmungen des Landesgesetzgebers über Verpflichtungen der in eigener Praxis tätigen Ärzte zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst. Alle Ärzte sind nach Art. 3 GG gleichmäßig zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 64; SGB VI § 88 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt eine höhere große Witwenrente.