OLG Hamm - Beschluss vom 28.12.2016
5 RVGs 79/16
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 9 KLs 3/15

Gewährung einer Pauschgebühr erfordert Bewertung des Arbeitsaufwands für das gesamte Verfahren und nicht nur einzelne Verfahrensabschnitte

OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2016 - Aktenzeichen 5 RVGs 79/16

DRsp Nr. 2017/5220

Gewährung einer Pauschgebühr erfordert Bewertung des Arbeitsaufwands für das gesamte Verfahren und nicht nur einzelne Verfahrensabschnitte

Bei der Abwägung, ob dem Verteidiger eine Pauschgebühr zu bewilligen ist, kommt es nicht nur auf den Arbeitsumfang im jeweiligen Verfahrensabschnitt an, sondern vielmehr auf eine Gesamtschau des für das gesamte Verfahren zu erwartenden Arbeitsanfalls bzw. der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Ein hoher Aufwand in einem Abschnitt kann so beispielsweise durch einen unterdurchschnittlichen Aufwand in einem anderen Verfahrensstadium kompensiert werden.

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 15.080,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 22.500,00 € (in Worten: zweiundzwanzigtausendfünfhundert Euro) bewilligt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit Schriftsatz vom 22. bzw. 29. September 2016 unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeiten des Verfahrens die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von zuletzt 27.450,00 €.