BFH - Urteil vom 13.12.2011
VII R 73/10
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 S. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2523/09

Gewährung einer Steuerbefreiung für den zur Stromerzeugung entnommenen Strom zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Anlage; Steuerbefreiung für die Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen

BFH, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen VII R 73/10

DRsp Nr. 2012/4849

Gewährung einer Steuerbefreiung für den zur Stromerzeugung entnommenen Strom zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Anlage; Steuerbefreiung für die Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen

1. Eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG für den zur Stromerzeugung entnommenen Strom kann nur dann gewährt werden, wenn die Verwendung des Stroms mit der Stromerzeugung in einem engen Zusammenhang steht und aufgrund der besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Stromerzeugungsanlage erforderlich ist, um den Betrieb der Anlage aufrechtzuerhalten.2. Für die Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen kommt eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nicht in Betracht.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 S. 1 Buchst. a;

Gründe

I.