FG Thüringen - Urteil vom 13.06.2023
2 K 475/20
Normen:
StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 2, 3;

Gewährung einer Steuerentlastung für Strom für das praktizierte Plasmanitrierverfahren

FG Thüringen, Urteil vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 2 K 475/20

DRsp Nr. 2023/13228

Gewährung einer Steuerentlastung für Strom für das praktizierte Plasmanitrierverfahren

Tenor

1.

Der Bescheid vom XX.XX.XXXX in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.XXXX für das Jahr 2017 wird aufgehoben.

2.

Für das Jahr 2018 wird der Beklagte verurteilt, den Bescheid vom XX.XX.XXXX in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX-XX-XXXX dahingehend zu ändern, dass für die Klägerin eine Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG in Höhe von ... € festgesetzt wird.

3.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.

6.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 2, 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte der Klägerin für das von ihr praktizierte Plasmanitrierverfahren eine Steuerentlastung für Strom nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) gewähren muss.

1. 2. 3. 4.