Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.
Die Klägerin betrieb im Streitjahr ein Einzelunternehmen, welches sie mit notariellem Vertrag vom gegen Übernahme neuer Geschäftsanteile zu Buchwerten zum 30. Juni 2017 in die B. GmbH (Z.,
Im Jahresabschluss für 2016 bildete die Klägerin einen IAB i.H.v. €, welchen der Beklagte in den Bescheiden über Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag vom 22. Mai 2018 berücksichtigte. Der Einkommensteuerbescheid stand unter Vorbehalt der Nachprüfung (VdN). Der VdN im Einkommensteuerbescheid wurde mit Bescheid vom 11. Juni 2018 aufgehoben.
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