BVerwG - Urteil vom 30.06.2023
5 C 10.21
Normen:
SGB VIII § 23; SächsKitaG § 14 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3889/17
OVG Sachsen, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 382/20

Gewährung eines materiell-rechtlichen Anspruchs von Kindertagespflegepersonen aus auf Gewährung einer laufenden Geldleistung durch öffentlich-rechtlicehn Vertrag; Anspruch auf Neubestimmung im Wege des Abschlusses einer gesetzeskonformen Vereinbarung

BVerwG, Urteil vom 30.06.2023 - Aktenzeichen 5 C 10.21

DRsp Nr. 2023/14969

Gewährung eines materiell-rechtlichen Anspruchs von Kindertagespflegepersonen aus auf Gewährung einer laufenden Geldleistung durch öffentlich-rechtlicehn Vertrag; Anspruch auf Neubestimmung im Wege des Abschlusses einer gesetzeskonformen Vereinbarung

1. Der materiell-rechtliche Anspruch von Kindertagespflegepersonen aus § 23 SGB VIII auf Gewährung einer (die Sachkosten und den Anerkennungsbetrag umfassenden) laufenden Geldleistung wird durch sächsisches Landesrecht (§ 14 Abs. 6 SächsKitaG) verfahrensrechtlich dahin konkretisiert, dass er nur durch eine Vereinbarung - also in der Handlungsform eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - gewährt werden kann.2. Die inhaltliche Kontrolle, ob eine Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen des § 23 SGB VIII entspricht, bleibt nicht hinter derjenigen zurück, die anzulegen wäre, wenn der Landesgesetzgeber die Handlungsform des Verwaltungsakts - also die Gewährung durch Bescheid - für die Gewährung der laufenden Geldleistung vorgesehen hätte.3. Ist eine Vereinbarung über die laufende Geldleistung geschlossen worden, die den Anforderungen des § 23 SGB VIII nicht entspricht, steht der Tagespflegeperson ein Anspruch auf deren Neubestimmung im Wege des Abschlusses einer gesetzeskonformen Vereinbarung aus § 23 SGB VIII i. V. m. § 14 Abs. 6 SächsKitaG zu.