LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.02.2024
L 4 KR 695/23
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 48 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 881/22

Gewährung von Krankengeld bei hinzugetretener Erkrankung bei Fortfall der Ersterkrankung; Einheitliche rechtliche Behandlung von bestehender und hinzugetretener Erkrankung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2024 - Aktenzeichen L 4 KR 695/23

DRsp Nr. 2024/3105

Gewährung von Krankengeld bei hinzugetretener Erkrankung bei Fortfall der Ersterkrankung; Einheitliche rechtliche Behandlung von bestehender und hinzugetretener Erkrankung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V

1. Die hinzugetretene Erkrankung verlängert auch bei Fortfall der Ersterkrankung die Leistungsdauer von 78 Wochen ab dem ersten Tag der (zunächst nur) auf der Ersterkrankung beruhenden Arbeitsunfähigkeit nicht und setzt auch nicht - wie eine nach Beendigung der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit eingetretene neue Krankheit mit erneuter Arbeitsunfähigkeit - einen neuen Dreijahreszeitraum (Blockfrist) in Gang. 2. Die einheitliche rechtliche Behandlung von bestehender und hinzugetretener Erkrankung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V entfällt allein in nachfolgenden Blockfristen. 3. Ist der Versicherte nach Ablauf der Blockfrist nicht mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert (hier als Rentenantragsteller), scheidet ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 1. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 48 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Krankengeld streitig.