OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.01.2024
14 E 747/23
Normen:
AO § 227; AO § 184 Abs. 1; AO. § 182 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 23.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1788/22

Gewährung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einem steuerrechtlichen Ausgangsverfahren hinsichtlich des hälftigen Erlasses von Säumniszuschlägen; Unbilligkeit bei Unmöglichkeit der Zahlung in Folge von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit und einem damit einhergehenden Verlust des Sinnes einer Druckausübung über Strafzinsen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2024 - Aktenzeichen 14 E 747/23

DRsp Nr. 2024/1594

Gewährung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einem steuerrechtlichen Ausgangsverfahren hinsichtlich des hälftigen Erlasses von Säumniszuschlägen; Unbilligkeit bei Unmöglichkeit der Zahlung in Folge von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit und einem damit einhergehenden Verlust des Sinnes einer Druckausübung über Strafzinsen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

AO § 227; AO § 184 Abs. 1; AO. § 182 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2023, mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz abgelehnt hat, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der - - erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.