BFH - Beschluss vom 25.08.2010
X S 20/10 (PKH)
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 S. 1; FGO § 62 Abs. 4;

Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie Beweispflicht des Gerichts für den Zugang einer Einspruchsentscheidung; Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten i.R.e. Prozesskostenhilfeantrags

BFH, Beschluss vom 25.08.2010 - Aktenzeichen X S 20/10 (PKH)

DRsp Nr. 2010/19339

Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie Beweispflicht des Gerichts für den Zugang einer Einspruchsentscheidung; Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten i.R.e. Prozesskostenhilfeantrags

NV: Auch nach der Neuregelung des Vertretungszwangs in § 62 Abs. 4 FGO müssen sich die Beteiligten bei Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 1; FGO § 62 Abs. 4;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer 2003 wegen Versäumung der Klagefrist und mangels Klagebefugnis als unzulässig ab.