BGH - Beschluss vom 11.07.2023
6 StR 175/23
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 404 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 291 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 750 Js 2202/21

Gewerb- und bandenmäßiger Betrug

BGH, Beschluss vom 11.07.2023 - Aktenzeichen 6 StR 175/23

DRsp Nr. 2023/9582

Gewerb- und bandenmäßiger Betrug

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Dezember 2022 im Adhäsionsausspruch dahin

a)

geändert, dass hinsichtlich des Adhäsionsklägers K. Zinsen seit dem 17. Dezember 2022 und hinsichtlich der Adhäsionsklägerin N. seit dem 13. Dezember 2022 zu zahlen sind,

b)

ergänzt, dass hinsichtlich des Adhäsionsklägers Z. im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.

2.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die in der Revisionsinstanz durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 404 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 291 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 472 (B. ) beziehungsweise 892 (Ko. ) tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von jeweils vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.