BFH - Beschluss vom 30.09.2011
X B 75/11
Normen:
GewStG § 35b;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 5
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2583/10

Gewerbesteuer bei bestrittenem Zugang der Bescheide

BFH, Beschluss vom 30.09.2011 - Aktenzeichen X B 75/11

DRsp Nr. 2011/19520

Gewerbesteuer bei bestrittenem Zugang der Bescheide

1. NV: Wenn ein FG aus der langjährigen widerspruchlosen Hinnahme von Vollstreckungsversuchen den Schluss zieht, dass die Gewerbesteuerbescheide, aus denen vollstreckt wird, dem Steuerpflichtigen zugegangen sind, liegt kein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, wenn das FG den weiteren Schluss zieht, dass dem Steuerpflichtigen auch die --gemeinsam mit den Gewerbesteuerbescheiden zur Post gegebenen-- Gewerbesteuermessbescheide zugegangen sind. 2. NV: Hat das FG seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn für beide Begründungen jeweils ein Zulassungsgrund gegeben ist.

Normenkette:

GewStG § 35b;

Gründe

I. Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ergingen in den Jahren bis einschließlich 2000 für die Streitjahre 1996 und 1997 Gewerbesteuermessbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen. Die Messbeträge waren zuletzt auf jeweils 0 DM festgesetzt worden.