BFH - Urteil vom 01.12.2010
IV R 39/07
Normen:
GewStG § 3 Nr. 1; GewStDV § 13; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5189/03

Gewerbesteuerbefreiung der Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie; Vermeidung einer Doppelbelastung durch Lotteriesteuer und Gewerbesteuer

BFH, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen IV R 39/07

DRsp Nr. 2011/4633

Gewerbesteuerbefreiung der Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie; Vermeidung einer Doppelbelastung durch Lotteriesteuer und Gewerbesteuer

1. NV: Der private Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie kann weder die Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 GewStG in Anspruch nehmen noch ist er Einnehmer einer staatlichen Lotterie i. S. des § 13 GewStDV. 2. NV: Gegen die hieraus folgende Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. NV: Spielgewinnansprüche gegen einen bilanzierenden Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Entstehung Gewinn mindernd zu berücksichtigen, wenn keine Anhaltspunkte für eine betrügerische Ausrichtung des Geschäftskonzepts vorliegen.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 1; GewStDV § 13; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betrieb seit dem Jahr 1997 ein Lotto-Dienstleistungsunternehmen. Komplementärin der Klägerin war in den Streitjahren (1998 und 1999) zunächst die "A-B.V.", ab dem 25. Juni 1999 die "B-B.V.", beide jeweils mit Sitz in den Niederlanden. Alleinvertretungsberechtigter Direktor der Komplementärinnen war jeweils X.