BFH - Urteil vom 01.12.2010
IV R 18/09
Normen:
GewStG § 3 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4; GewStDV § 13; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf , vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5123/05

Gewerbesteuerfreiheit des privaten Veranstalters einer nicht genehmigten Lotterie; Privater Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie als Einnehmer einer staatlichen Lotterie i.S. d. § 13 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV); Verfassungsmäßigkeit der Doppelbelastung eines privaten Veranstalters einer nicht genehmigten Lotterie mit Lotteriesteuer und Gewerbesteuer

BFH, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen IV R 18/09

DRsp Nr. 2011/2324

Gewerbesteuerfreiheit des privaten Veranstalters einer nicht genehmigten Lotterie; Privater Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie als Einnehmer einer staatlichen Lotterie i.S. d. § 13 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV); Verfassungsmäßigkeit der Doppelbelastung eines privaten Veranstalters einer nicht genehmigten Lotterie mit Lotteriesteuer und Gewerbesteuer

1. Der private Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie kann weder die Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 GewStG in Anspruch nehmen noch ist er Einnehmer einer staatlichen Lotterie i.S. des § 13 GewStDV. 2. Gegen die hieraus folgende Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4; GewStDV § 13; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (2000 bis 2002) eine Lotto-Servicegesellschaft. Am 18. Februar 2000 firmierte die Klägerin zunächst als A-KG; im März 2000 übernahm sie ihren Geschäftsbetrieb von der B-KG. Ab dem 5. März 2001 firmierte die Klägerin als C-KG und ab dem 17. Oktober 2003 unter D-KG. Komplementärin der Klägerin ist die E B.V. mit Sitz in den Niederlanden. Alleinvertretungsberechtigter Direktor der Komplementärin ist X.

- - -