BFH - Urteil vom 29.05.1968
I 198/65
Normen:
GewStDV § 19 ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 93, 289
BStBl II 1968, 807
BB 1968, 1238
DStZ 1969, 109
HFR 1968, 591

Gewerbesteuerliche Organschaft

BFH, Urteil vom 29.05.1968 - Aktenzeichen I 198/65

DRsp Nr. 1999/9408

Gewerbesteuerliche Organschaft

»Die Bestimmung des § 19 GewStDV kann auch im Falle organschaftlich verbundener Unternehmen nur von demjenigen Unternehmen in Anspruch genommen werden, das als Kreditinstitut im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.«

Normenkette:

GewStDV § 19 ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Grundstücks-- und Finanzierungs-GmbH, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG als Betriebstätte eines Kreditinstituts gilt, einen ihr von dritter Seite zur Verfügung gestellten Kredit als Dauerschuld voll ausweisen muß oder die Vergünstigung des § 19 GewStDV in Anspruch nehmen kann. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist ein Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (BGBl I 1961 S. 881). Der ihr nach den Merkmalen der §§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG, 3 GewStDV als Organgesellschaft untergeordneten GmbH wurde von dritter Seite ein Kredit gewährt, den der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beim Gewerbekapital der GmbH gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG als Dauerschuld voll erfaßt hat. Die Steuerpflichtige, die die Betriebsergebnisse der GmbH jeweils als eigene versteuert und die Notwendigkeit der getrennten Ermittlung der Betriebsergebnisse für sich und die GmbH anerkennt, hält angesichts der gesetzlich fingierten Betriebstätteneigenschaft der GmbH die Bestimmung des § 19 auf die GmbH für anwendbar.