BFH - Urteil vom 08.01.1963
I 237/61 U
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, §§ 10a, 7, 28, 8 Nr. 8, § 9 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 76, 513
BStBl III 1963, 188
BB 1963, 806
DB 1963, 539

Gewerbesteuerliche Organschaft

BFH, Urteil vom 08.01.1963 - Aktenzeichen I 237/61 U

DRsp Nr. 1999/9410

Gewerbesteuerliche Organschaft

»1. Zur Frage der Kürzung des Gewerbeertrages um den Gewerbeverlust nach § 10a GewStG, wenn bei einer Personengesellschaft ein Gesellschafter wechselt. 2. Ein Wechsel von Gesellschaftern, der eine Kürzung des Gewerbeertrages für den neu eingetretenen Gesellschafter nach § 10a GewStG ausschließt, tritt bei Personengesellschaften auch dann ein, wenn bei Vorliegen eines Organschaftsverhältnisses das beherrschende Unternehmen seinen Anteil an der Personengesellschaft auf das Organ überträgt.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, §§ 10a, 7, 28, 8 Nr. 8, § 9 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen der GmbH A (Muttergesellschaft) und der GmbH B (Tochtergesellschaft) besteht ein Organschaftsverhältnis. Die GmbH A war bis einschließlich 1954 zu 50% an der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) C beteiligt, die in den Jahren 1950 bis 1954 erhebliche Gewerbeverluste erlitten hatte. Mit Wirkung vom 1. Januar 1955 übertrug sie ihren Anteil an der GbR C auf die GmbH B. Die Firma C will ihren nach Eintritt der GmbH B im Jahre 1956 erzielten Gewerbeertrag in voller Höhe gemäß § 10a GewStG um die in früheren Jahren erlittenen Verluste kürzen. Finanzamt und Finanzgericht ließen demgegenüber den Verlust lediglich insoweit zum Abzug zu, als er auf den seit 1949 zu 50% an der GbR beteiligten Gesellschafter D entfiel.

Entscheidungsgründe: