Zwischen der GmbH A (Muttergesellschaft) und der GmbH B (Tochtergesellschaft) besteht ein Organschaftsverhältnis. Die GmbH A war bis einschließlich 1954 zu 50% an der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) C beteiligt, die in den Jahren 1950 bis 1954 erhebliche Gewerbeverluste erlitten hatte. Mit Wirkung vom 1. Januar 1955 übertrug sie ihren Anteil an der GbR C auf die GmbH B. Die Firma C will ihren nach Eintritt der GmbH B im Jahre 1956 erzielten Gewerbeertrag in voller Höhe gemäß §
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