BFH - Urteil vom 31.01.1956
I 254/55 U
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, § 10a; GewStDV § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 62, 246
BStBl III 1956, 91
DB 1956, 273

Gewerbesteuerliche Organschaft

BFH, Urteil vom 31.01.1956 - Aktenzeichen I 254/55 U

DRsp Nr. 1999/9413

Gewerbesteuerliche Organschaft

»Zur Berücksichtigung des vororganschaftlichen Gewerbeverlustes bei Ermittlung des Gewerbeertrags der Tochter- und der Muttergesellschaft.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, § 10a; GewStDV § 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1953.

Die steuerpflichtige GmbH hat am 5. Oktober 1953 mit den Firmen A u. B je einen Organvertrag abgeschlossen. Die Organverträge sind vom Finanzamt anerkannt. Die Steuerpflichtige (Stpfl.) begehrte die Berücksichtigung der bei den Organgesellschaften entstandenen vororganschaftlichen noch nicht ausgeglichenen Gewerbeverluste in Höhe von:

bei A 309 DM aus 1951

5.786 DM aus 1952

bei B 9.327 DM aus 1952

bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1953. Das Finanzamt hat dies abgelehnt, da nach § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Verbindung mit § 3 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) die Organgesellschaften ihre Selbständigkeit verloren hätten. Damit sei auch die Berechtigung zur Geltendmachung eines Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG verloren gegangen, da nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (vgl. Urteil VI 236/42 vom 26. August 1942, Reichssteuerblatt - RStBl - 1942 S. 1024) der Gewerbeverlust nur von dem Unternehmen geltend gemacht werden könne, das ihn erlitten habe.