GewStG (1999) § 2 Abs. 2 S. 2 § 14 S. 3 ; KStG (1999) § 7 Abs. 4 S. 3 § 14 Nr. 1, 2 ; UmwStG (1995) § 2 Abs. 1 S. 1 §§ 11 ff. ; UmwG (1995) § 17 Abs. 2 S. 4 ;
Fundstellen:
BB 2006, 927
BFH/NV 2006, 1217
BFHE 213, 1
BStBl II 2006, 469
DB 2006, 872
DStRE 2006, 674
GmbHR 2006, 497
NZG 2006, 479
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 97/03
Gewerbesteuerliche Organschaft bei Veräußerung der Organbeteiligung und anschließender rückwirkender Verschmelzung der Organgesellschaft auf den Erwerber
BFH, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen I R 66/05
DRsp Nr. 2006/8875
Gewerbesteuerliche Organschaft bei Veräußerung der Organbeteiligung und anschließender rückwirkender Verschmelzung der Organgesellschaft auf den Erwerber
»Veräußert der Organträger seine Alleinbeteiligung an der Organgesellschaft, die anschließend gemäß § 2 Abs. 1UmwStG 1995 rückwirkend auf den Erwerber verschmolzen wird, endet das (gewerbesteuerliche) Organschaftsverhältnis mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag. Fällt dieser Übertragungsstichtag nicht auf das Ende eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, entsteht bei dieser für steuerliche Zwecke ein mit dem Verschmelzungsstichtag endendes Rumpfwirtschaftsjahr und damit ein abgekürzter Erhebungszeitraum. Der in diesem Zeitraum von der Organgesellschaft erzielte Gewerbeertrag ist dem bisherigen Organträger zuzurechnen.«
Normenkette:
GewStG (1999) § 2 Abs. 2 S. 2 § 14 S. 3 ; KStG (1999) § 7 Abs. 4 S. 3 § 14 Nr. 1, 2 ; UmwStG (1995) § 2 Abs. 1 S. 1 §§ 11 ff. ; UmwG (1995) § 17 Abs. 2 S. 4 ;
Gründe:
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