BFH - Urteil vom 27.11.2008
IV R 38/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 23; BGB a.F. § 504; BGB n.F. § 463;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, 14 K 5266/02 G,F vom 04.05.2006,

Gewerblicher Grundstückshandel: Bedeutung des zeitlichen Zusammenhangs

BFH, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen IV R 38/06

DRsp Nr. 2009/1777

Gewerblicher Grundstückshandel: Bedeutung des zeitlichen Zusammenhangs

Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb oder Bebauung und (nachfolgender) Veräußerung eines Grundstücks gestattet für sich genommen nicht den Schluss, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn alsbald zu verkaufen. Nur wenn schon andere Umstände dafür sprechen, dass bereits beim Erwerb oder bei der Bebauung des Grundstücks eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestand, kann die Indizwirkung dieser Umstände durch die Kürze der zwischen Erwerb oder Bebauung und Verkauf liegenden Zeit verstärkt werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; EStG § 23; BGB a.F. § 504; BGB n.F. § 463;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GbR, an der als Gesellschafter die Brüder E. und B. beteiligt sind.

Im August 1992 erwarb Frau C. (C.), die Großmutter der Gesellschafter der Klägerin, ein Grundstück mit einer Grundstücksgröße von insgesamt 40 227 qm. Zugleich übernahm sie die Verpflichtung, eine Teilfläche des Grundstücks auf die Treuhandanstalt zu übertragen. Die bei C. verbliebene Teilfläche hatte eine Größe von 19 404 qm. Den Grundstückskaufpreis finanzierte C. zunächst über einen Kontokorrentkredit, den sie später (1994) in ein Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit umschuldete.