BFH - Urteil vom 01.12.2005
IV R 65/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 360
BFH/NV 2006, 672
BFHE 212, 106
BStBl II 2006, 259
DB 2006, 1039
DStR 2006, 225
NZM 2006, 941
ZfIR 2006, 476
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4673/02

Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in Ein-Objekt-Fällen, Verkauf eines Grundstücks an eine Schwesterpersonengesellschaft

BFH, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen IV R 65/04

DRsp Nr. 2006/1485

Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf eines Grundstücks an eine Schwesterpersonengesellschaft

»1. Eine GbR, die ein zuvor erworbenes Grundstück mit einer noch von ihr zu errichtenden Einkaufspassage veräußert, verlässt nicht nur den Bereich der privaten Vermögensverwaltung, sondern kann unter weiteren Umständen auch das in § 15 Abs. 2 EStG geforderte Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllen. 2. Sie ist jedenfalls dann nachhaltig tätig, wenn sie (kumulativ) in unbedingter Veräußerungsabsicht eine Bauplanung für das Grundstück hat erstellen lassen, im Interesse der potentiellen Erwerber Mietverträge abgeschlossen, bei Gesamtbaukosten von rd. 12 Mio. DM und einem Gewinn von fast 4 Mio. DM mehrere Bauunternehmer beauftragt und sich zur Gewährleistung für Baumängel sowie zur Zahlung von Schadensersatz für Mietausfälle bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung verpflichtet hat. 3. Unter diesen Umständen ist auch das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe: