BGH - Beschluss vom 05.04.2023
1 StR 49/23
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 -3;
Fundstellen:
wistra 2023, 300
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 31.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 300 Js 877/20

Gewerbsmäßige Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

BGH, Beschluss vom 05.04.2023 - Aktenzeichen 1 StR 49/23

DRsp Nr. 2023/5741

Gewerbsmäßige Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

Tenor

1.

Im Fall II. 3. der Urteilsgründe des Landgerichts Hagen vom 31. Oktober 2022 wird in Höhe eines Betrages von 25.900 € von einer Einziehung abgesehen.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in fünf Fällen schuldig ist,

b)

im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.003.075 € angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt. Von den notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse die Hälfte zu tragen; die insoweit angefallene Gerichtsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

4.

Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 -3;

Gründe