BAG - Urteil vom 29.01.2015
2 AZR 164/14
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 2 S. 1; BGB §§ 1360 ff.; BGB §§ 1601 ff.; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 320; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 2 Nr. 162
AUR 2015, 153
BAGE 150, 330
BB 2015, 691
DB 2015, 812
EzA-SD 2015, 3
KSchG 1969 § 2 Nr. 162
MDR 2015, 662
NJW 2015, 1838
NJW 2015, 8
NZA 2015, 426
ZIP 2015, 1948
ZInsO 2015, 2499
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 533/13
ArbG Köln, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9278/12

Gewichtung der Kriterien der Sozialauswahl

BAG, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 164/14

DRsp Nr. 2015/4055

Gewichtung der Kriterien der Sozialauswahl

Im Rahmen der Sozialauswahl ist eine um drei Jahre längere Betriebszugehörigkeit nicht geeignet, drei Unterhaltspflichten aufzuwiegen, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinerseits eine Betriebszugehörigkeit von immerhin sechs Jahren aufzuweisen hat. Orientierungssätze: 1. Keinem der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG genannten Sozialkriterien kommt eine Priorität gegenüber den anderen zu. Vielmehr sind stets die individuellen Unterschiede zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern mit Blick auf die sog. Grunddaten zu berücksichtigen und abzuwägen. Bei der Gewichtung kommt dem Arbeitgeber ein Wertungsspielraum zu. Dieser führt dazu, dass nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer sich mit Erfolg auf einen Auswahlfehler berufen können. 2. Bei einer ordentlichen Änderungskündigung ist - unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sie unter Vorbehalt angenommen hat oder nicht - zu prüfen, ob der Arbeitgeber, statt die Arbeitsbedingungen des gekündigten Arbeitnehmers zu ändern, diese Änderung einem anderen vergleichbaren Arbeitnehmer hätte anbieten können, dem sie eher zumutbar gewesen wäre. Auch hierfür sind grundsätzlich allein die gesetzlichen Auswahlkriterien maßgebend.