BFH - Urteil vom 14.12.2023
VI R 1/21
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 S. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 4; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 38a Abs. 1 S. 2, 3;
Fundstellen:
DStR 2024, 483
BB 2024, 533
DB 2024, 566
StX 2024, 148
NWB 2024, 705
WPg 2024, 344
ArbRB 2024, 63
StuB 2024, 236
GWR 2024, 104
ArbR 2024, 140
BFH/NV 2024, 456
GmbH-Stpr. 2024, 115
NJW 2024, 1062
DStRE 2024, 375
ArbRB 2024, 105
EStB 2024, 125
AuA 2024, 48
RdW 2024, 378
AG 2024, 371
FR 2024, 493
BB 2024, 1181
ZEV 2024, 296
GmbH-Stpr. 2024, 186
DZWIR 2024, 354
StB 2024, 171
FA 2024, 162
NZA 2024, 894
RdW 2024, 582
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1774/17

Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung hinsichtlich der Einordnung als ein lohnsteuerbarer Vorteil

BFH, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen VI R 1/21

DRsp Nr. 2024/2418

Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung hinsichtlich der Einordnung als ein lohnsteuerbarer Vorteil

1. Der Gewinn (Differenz zwischen [Rück-]Kaufpreis und Anschaffungskosten) aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. 2. Ein lohnsteuerbarer Vorteil kann nur insoweit vorliegen, als der Arbeitnehmer aus der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten marktunüblichen Überpreis erzielt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.02.2020 - 2 K 1774/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 S. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 4; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 38a Abs. 1 S. 2, 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob es sich bei dem Erlös aus der Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung um Arbeitslohn handelt.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2007) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Der Kläger war von ... 2000 bis ... 2008 als leitender Angestellter bei der ... GmbH (GmbH) beschäftigt.