BFH - Urteil vom 14.12.2023
VI R 2/21
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 S. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 4; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 38a Abs. 1 S. 2, 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2024, 386
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1731/17

Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung hinsichtlich der Einordnung als ein lohnsteuerbarer Vorteil

BFH, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen VI R 2/21

DRsp Nr. 2024/2419

Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung hinsichtlich der Einordnung als ein lohnsteuerbarer Vorteil

1. NV: Der Gewinn (Differenz zwischen [Rück-]Kaufpreis und Anschaffungskosten) aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. 2. NV: Ein lohnsteuerbarer Vorteil kann nur insoweit vorliegen, als der Arbeitnehmer aus der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten marktunüblichen Überpreis erzielt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.02.2020 - 2 K 1731/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 S. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 4; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 38a Abs. 1 S. 2, 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob es sich bei dem Erlös aus der Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung um Arbeitslohn handelt.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute mit gemeinsamen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), die für das Streitjahr (2007) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.