FG Münster - Urteil vom 13.06.2023
2 K 310/21 E
Normen:
EStG § 18 Abs. 1;

Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich der Tätigkeit des Steuerpflichtigen als selbständiger Unternehmensberater bzgl. der Einkommensteuer

FG Münster, Urteil vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 2 K 310/21 E

DRsp Nr. 2023/9895

Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich der Tätigkeit des Steuerpflichtigen als selbständiger Unternehmensberater bzgl. der Einkommensteuer

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2015 vom 27.05.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2021 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.

Die Berechnung der Steuern wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 bis 2018 (Streitjahre) über das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als selbständiger Unternehmensberater und, sofern diese nicht vorliegt, über die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Promotionsstudium als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers.