FG Nürnberg - Urteil vom 13.10.2020
1 K 610/19
Normen:
EStG § 15; KStG § 8 Abs. 1 S. 1;

Gewinnmindernder Abzug von Refinanzierungskosten als Einkünfte aus Gewerbetrieb

FG Nürnberg, Urteil vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 1 K 610/19

DRsp Nr. 2021/9655

Gewinnmindernder Abzug von Refinanzierungskosten als Einkünfte aus Gewerbetrieb

Tenor

1.

Die Körperschaftsteueränderungsbescheide für 2012 - 2014 vom 20.02.2019 und die Teil-Einspruchsentscheidung vom 04.04.2019 werden dahingehend geändert, dass die Kürzungen der Betriebsausgaben um 66.723 € im Jahr 2012, 107.538 € im Jahr 2013 und 94.191 € im Jahr 2014 entfallen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4.

Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15; KStG § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist der gewinnmindernde Abzug von Refinanzierungskosten.

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in 1 . Ihr Unternehmensgegenstand ist der Betrieb aller banküblichen Geschäfte sowie die örtliche Versorgung mit Finanzdienstleistungen nach der Sparkassenordnung (SpkO).