BFH - Urteil vom 30.11.2005
I R 54/04
Normen:
EStG § 15 ; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4158/01

GewSt: erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

BFH, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen I R 54/04

DRsp Nr. 2006/9315

GewSt: erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

1. Die Regelung des § 9 Nr. 1 GewStG hat den Zweck, Doppelbelastungen innerhalb des Rechts der Realsteuern zu vermeiden und insbesondere Kapitalgesellschaften, die kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, hinsichtlich ihrer gewerbesteuerlichen Belastung solchen Einzelpersonen oder Personengesellschaften gleichzustellen, die nicht gewerbesteuerpflichtige Grundstücksverwaltung betreiben.2. Das Halten einer Kommanditbeteiligung durch ein grundstücksverwaltendes Unternehmen an einer gewerblich geprägten, ebenfalls grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Denn das Innehaben der Beteiligung ist keine Tätigkeit, die nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehört.

Normenkette:

EStG § 15 ; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die sog. erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--) anzuwenden ist.