BFH vom 22.06.1992
IV R 125/91

Glaubhaftmachung der Absendung einer Revisionsschrift

BFH, vom 22.06.1992 - Aktenzeichen IV R 125/91

DRsp Nr. 1997/8821

Glaubhaftmachung der Absendung einer Revisionsschrift

»Die Vorlage oder Ablichtung einer Revisionsschrift stellt für sich allein keine Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung der Revision dar. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß hin und wieder fertig geschriebene und unterzeichnete Schriftsätze versehentlich nicht abgesandt werden. Auch die bloße Behauptung, die Revisionsschrift sei laut Postausgangsbuch rechtzeitig an das FG abgesandt worden, reicht dazu nicht aus. «

Für die Praxis:

Im Streitfall war zudem weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden, wann, in welcher Weise und durch welche Person die Revisionsschrift zur Post gebracht wurde; es wurden auch keine Kopien des Postausgangsbuches vorgelegt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde deshalb abgelehnt.