EuGH - Urteil vom 10.05.2011
Rs. C-147/08
Normen:
AEUV Art. 157; EG Art. 141; GG Art. 6 Abs. 1; HmbZVG § 1; HmbZVG § 6; HmbZVG § 29; LPartG § 1 Abs. 1; LPartG § 2; LPartG § 5; LPartG § 11 Abs. 1; LPartG § 20; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 3 Abs. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
ArbR 2011, 297
ArbRB 2011, 173
AuA 2011, 368
AuR 2011, 253
AuR 2011, 269
BetrAV 2011, 399
DB 2011, 1169
EuGRZ 2011, 278
EuZW 2011, 432
FamRB 2011, 218
FamRZ 2011, 957
NZA 2011, 557
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Römer
VR 2011, 251
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.01.2009
ArbG Hamburg, vom 04.04.2008

Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; - Begriff Entgelt; Betriebliches Versorgungssystem in Form von Zusatzversorgungsbezügen für ehemalige Angestellte und Arbeiter einer kommunalen Körperschaft und deren Hinterbliebene; Begünstigung verheirateter Versorgungsempfänger gegenüber in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Versorgungsempfängern Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung; Jürgen Römer gegen Freie und Hansestadt Hamburg

EuGH, Urteil vom 10.05.2011 - Aktenzeichen Rs. C-147/08

DRsp Nr. 2011/11963

Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; - Begriff 'Entgelt'; Betriebliches Versorgungssystem in Form von Zusatzversorgungsbezügen für ehemalige Angestellte und Arbeiter einer kommunalen Körperschaft und deren Hinterbliebene; Begünstigung verheirateter Versorgungsempfänger gegenüber in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Versorgungsempfängern Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung; Jürgen Römer gegen Freie und Hansestadt Hamburg

1. Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass Zusatzversorgungsbezüge wie diejenigen, die ehemaligen Angestellten und Arbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Hinterbliebenen auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Erstes Ruhegeldgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg) in der Fassung vom 30. Mai 1995 gewährt werden, weder wegen Art. 3 Abs. 3 noch wegen des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/78 aus dem sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie herausfallen, wenn sie Entgelt im Sinne des Art. 157 AEUV darstellen.