BGH - Beschluss vom 31.05.2010
II ZR 29/09
Normen:
BGB § 705; BGB § 731; BGB § 734; BGB § 738 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 67
BFH/NV 2010, 2396
BRAK-Mitt 2010, 232
NJW 2010, 2660
VersR 2011, 83
WM 2010, 1604
ZIP 2010, 1594
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 618/04
OLG Düsseldorf, vom 30.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 U 64/07

Gleichberechtigte Werbung um bisherige Mandanten nach Auflösung und Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät; Abfindung nach einer Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät

BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen II ZR 29/09

DRsp Nr. 2010/14384

Gleichberechtigte Werbung um bisherige Mandanten nach Auflösung und Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät; Abfindung nach einer Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät

a) Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben, ist auch dann die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird. b) Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, kann eine zusätzliche Abfindung für den Geschäftswert grundsätzlich nicht beansprucht werden, sondern bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Dies gilt auch dann, wenn ein Wettbewerb um die bisher von den anderen Gesellschaftern betreuten Mandanten/Patienten wegen ihrer starken Bindung an die Person des jeweiligen Beraters/Arztes nicht Erfolg versprechend erscheint.

1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 481.925,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 705; BGB § 731; BGB § 734; BGB § 738 Abs. 1 S. 2;

Gründe