FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.05.2006
14 K 90/02
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 33a Abs. 1, 2 § 32 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1581
EFG 2007, 1132

Grob fahrlässiges nachträgliches Bekanntwerden von Unterhaltsaufwendungen für ein nicht mehr berücksichtigungsfähiges Kind bei Beantragung eines Ausbildungsfreibetrags; Zeitraum für die Prüfung des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 14 K 90/02

DRsp Nr. 2007/7375

Grob fahrlässiges nachträgliches Bekanntwerden von Unterhaltsaufwendungen für ein nicht mehr berücksichtigungsfähiges Kind bei Beantragung eines Ausbildungsfreibetrags; Zeitraum für die Prüfung des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

1. Füllt ein steuerlicher Laie im Rahmen der Einkommensteuererklärung, wie in den Jahren zuvor, die Anlage Kinder aus und beantragt einen Ausbildungsfreibetrag, obwohl das Kind wegen Überschreitens der Altersgrenze erstmals nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen ist, können die Unterhaltszahlungen an das Kind auch nach Bestandskraft des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO als außergewöhnliche Belastung abzuziehen sein. Das unterlassene Studium der kompletten Anleitung zur Einkommensteuererklärung begründet ohne Vorliegen eines konkreten Anlasses kein grobes Verschulden.