BFH - Urteil vom 09.11.2011
X R 53/09
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 460/08

Grobes Verschulden eines Steuerpflichtigen bei der Abgabe einer unvollständigen Steuererklärung

BFH, Urteil vom 09.11.2011 - Aktenzeichen X R 53/09

DRsp Nr. 2012/3874

Grobes Verschulden eines Steuerpflichtigen bei der Abgabe einer unvollständigen Steuererklärung

NV: Das Unterlassen von Angaben zu einem im Erklärungsvordruck nicht vorgesehenen Punkt spricht dem ersten Eindruck nach gegen das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit. Dies gilt erst recht, wenn der Erklärungsvordruck den Eindruck erweckt, diese Angaben seien steuerlich nicht relevant.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2005 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In diesem Jahr war der Kläger als Diplomkaufmann im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nichtselbständig tätig. Die Klägerin ist Diplomingenieurin und erzielte 2005 mit dem Handel von ... und als ... gewerbliche Einkünfte.

In ihrer Einkommensteuer-Erklärung 2005, bei deren Anfertigung ein Steuerberater mitgewirkt hatte, machten die Kläger Angaben zu den Altersvorsorgeaufwendungen. In dem amtlichen Formular wurde nach Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (Arbeitnehmeranteil) gefragt. Ferner waren Beiträge zu freiwilligen Versicherungen oder Höherversicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie der Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen einzutragen.