BFH - Urteil vom 25.11.2015
II R 64/08
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3; GrEStG § 16 Abs. 2; GrEStG § 16 Abs. 5;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4809/06

Grunderwerb steuerliche Behandlung der Übertragung von Geschäftsanteilen der Eigentümerin von Grundstücken in der Rechtsform einer AktiengesellschaftAnforderungen die Anzeige des Erwerbsvorgangs gegenüber den FinanzbehördenRechtsfolgen der unterbliebenen AnzeigeGrunderwerbsteuerliche Behandlung der Rückübertragung

BFH, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen II R 64/08

DRsp Nr. 2016/1441

Grunderwerb steuerliche Behandlung der Übertragung von Geschäftsanteilen der Eigentümerin von Grundstücken in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft Anforderungen die Anzeige des Erwerbsvorgangs gegenüber den Finanzbehörden Rechtsfolgen der unterbliebenen Anzeige Grunderwerbsteuerliche Behandlung der Rückübertragung

1. NV: § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist über seinen Wortlaut hinaus auch auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG anwendbar. 2. NV: Die Anwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG auf der Unkenntnis eines Beteiligten über die Anzeigepflicht beruht.

1. Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer. Das gilt auch dann, wenn dieselbe Person Alleingesellschafterin sowohl der abgebenden als auch der erwerbenden Gesellschaft ist.