FG Münster - Urteil vom 11.05.2023
8 K 998/21 GrE
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3;

Grunderwerbssteuerfreiheit einer Rückübertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch den Widerruf einer Schenkung

FG Münster, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 8 K 998/21 GrE

DRsp Nr. 2023/7642

Grunderwerbssteuerfreiheit einer Rückübertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch den Widerruf einer Schenkung

Tenor

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 28.05.2020 und die Einspruchsentscheidung vom 16.03.2021 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Rückübertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch den Widerruf einer Schenkung grunderwerbsteuerpflichtig ist oder ob die Grunderwerbsteuer gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nicht festzusetzen ist.

Der Kläger war Alleingesellschafter der T GmbH (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts J-Stadt unter [...], nachfolgend GmbH), die Eigentümerin in J-Stadt gelegenen Grundbesitzes war.