BFH - Urteil vom 17.12.2014
II R 24/13
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; GrEStG § 3 Nr. 4; GrEStG § 6 Abs. 1, Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München , vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1322/09

Grunderwerbssteuerpflicht bei Übertragung eines Anteils von einer Gesamthandsgesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen II R 24/13

DRsp Nr. 2015/3863

Grunderwerbssteuerpflicht bei Übertragung eines Anteils von einer Gesamthandsgesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft

1. Die allgemeine Steuervergünstigung des § 3 Nr. 4 GrEStG für Grundstückserwerbe durch den Ehegatten findet im Rahmen des § 6 GrEStG entsprechende Anwendung. 2. Überträgt ein Gesamthänder einen Anteil am Vermögen der erwerbenden Gesamthand auf eine Kapitalgesellschaft, liegt darin eine Verminderung des Anteils i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG. 3. Bei einer doppelstöckigen Gesamthandsgemeinschaft tritt eine Verminderung der Beteiligung des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG auch dann ein, wenn die Anteile der an der erwerbenden Gesamthand beteiligten anderen Gesamthand rechtsgeschäftlich oder durch Umwandlung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. November 2012 4 K 1322/09 aufgehoben.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; GrEStG § 3 Nr. 4; GrEStG § 6 Abs. 1, Abs. 3;

Gründe

I.