FG München - Urteil vom 23.11.2011
4 K 2267/08
Normen:
GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; AO § 38; BewG § 9 Abs. 1 S. 1; BewG § 13 Abs. 1 S. 1; BewG § 13 Abs. 3 S. 1; BewG § 12 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2013, 110

Grunderwerbsteuer entsteht mit der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts Abzinsung des Kapitalwerts eines Erbbauzinsanspruchs nur bei vertraglich um mehr als ein Jahr hinausgeschobener Fälligkeit

FG München, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen 4 K 2267/08

DRsp Nr. 2012/2926

Grunderwerbsteuer entsteht mit der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts Abzinsung des Kapitalwerts eines Erbbauzinsanspruchs nur bei vertraglich um mehr als ein Jahr hinausgeschobener Fälligkeit

1. Bei Bestellung eines Erbbaurechts ist der steuerbare Erwerbstatbestand bereits durch die schuldrechtliche Begründung der Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem Grundstück verwirklicht. Der Anspruch des Steuergläubigers auf die Grunderwerbsteuer entsteht bereits zu diesem Zeitpunkt. 2. Die Bewertung des Erbbauzinsanspruchs als Gegenleistung hat auf den Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer bei Vertragsabschluss zu erfolgen. 3. Der Kapitalwert des Erbbauzinses bemisst sich nach dem von der Laufzeit des Erbbaurechts abhängigen Vielfachen des Jahreswerts des Erbbauzinses. Beginnt die Erbbauzinsverpflichtung erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, so ist anstatt des Kapitalwerts der um dessen Abzinsung niedrigere gemeine Wert anzusetzen.