BFH - Beschluß vom 20.05.1992
III B 100/91
Normen:
EStG i.d.f. 1989, 1990 geltenden Fassungen § 32 Abs. 6 § 32a Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1550
BB 1992, 1620
BFHE 168, 174
BFHE 168, 175
BStBl II 1992, 729
Vorinstanzen:
FG Münster,

Grundfreibeträge gem. § 32 a Abs. 1 EStG verfassungsgemäß

BFH, Beschluß vom 20.05.1992 - Aktenzeichen III B 100/91

DRsp Nr. 1996/11500

Grundfreibeträge gem. § 32 a Abs. 1 EStG verfassungsgemäß

»1. Gegen die Höhe der Grundfreibeträge nach § 32 a Abs. 1 EStG in den für die Jahre 1989 und 1990 geltenden Fassungen bestehen keine ernsten verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Steuerpflichtige über ein ausreichend hohes Einkommen verfügt, so daß ihm unabhängig von der Höhe des Grundfreibetrags und unter Berücksichtigung der abzuführenden Steuern ausreichend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben (Bestätigung von BFHE 165, 415, BStBI II 1992, 91). 2. Der steuerrechtliche Kinderlastenausgleich ist unter Einbeziehung des staatlichen Kindergelds zu ermitteln. Eine summarische Prüfung ergibt, daß er in den Jahren 1989 und 1990 (jedenfalls) für eine Familie mit drei Kindern nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt war.«

Normenkette:

EStG i.d.f. 1989, 1990 geltenden Fassungen § 32 Abs. 6 § 32a Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute, die drei (1981, 1984 und 1987 geborene) gemeinsame Kinder haben. Der Antragsteller ist selbständig tätig; die Antragstellerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.