BAG - Urteil vom 09.12.2020
10 AZR 334/20
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3 S. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 202 Abs. 1; ZPO § 167; ZPO § 256 Abs. 1; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 29.10.2005 (MTV) § 1 S. 1; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 29.10.2005 (MTV) § 5 Nr. 4, Nr. 8 Abs. 2; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 29.10.2005 (MTV) § 7 Nr. 2; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 29.10.2005 (MTV) § 8 Nr. 1 bis Nr. 6; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 29.10.2005 (MTV) § 9 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, Buchst. d, Nr. 3, Nr. 4; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 29.10.2005 (MTV) § 10 Nr. 6 S. 1; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 29.10.2005 (MTV) § 12 Nr. 2; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 29.10.2005 (MTV) § 21 S. 1; Entgelttarifverträge für die Arbeitnehmer in den Brauereien von Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein vom 22.12.2017 und 29.04.2019 (ETV) § 2 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 1
AuR 2021, 90
BAGE 173, 205
BB 2021, 52
EzA ArbZG _ 6 Nr. 17
EzA GG Art. 3 Nr. 118
EzA-SD 2021, 15
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 47 vom 09.12.2020
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 6/20
ArbG Hamburg, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 288/19

Grundrechtsautonomie der Tarifvertragsparteien aus Art. 9 Abs. 3 GGGrenze der Tarifautonomie durch das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GGWeiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei ihrer tariflichen NormsetzungPraktische Konkordanz bei der Grundrechtsausübung als Prüfungsauftrag der staatlichen ArbeitsgerichteSachliche Gründe für die unterschiedliche Höhe von tariflichen Nachtarbeitszuschlägen für regelmäßige Nachtschichtarbeit und unregelmäßige NachtarbeitAnpassung nach oben bei diskriminierenden tariflichen Zuschlagsregelungen

BAG, Urteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 10 AZR 334/20

DRsp Nr. 2021/914

Grundrechtsautonomie der Tarifvertragsparteien aus Art. 9 Abs. 3 GG Grenze der Tarifautonomie durch das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei ihrer tariflichen Normsetzung Praktische Konkordanz bei der Grundrechtsausübung als Prüfungsauftrag der staatlichen Arbeitsgerichte Sachliche Gründe für die unterschiedliche Höhe von tariflichen Nachtarbeitszuschlägen für regelmäßige Nachtschichtarbeit und unregelmäßige Nachtarbeit "Anpassung nach oben" bei diskriminierenden tariflichen Zuschlagsregelungen

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, nach der sich der Zuschlag für Nachtarbeit halbiert, wenn sie innerhalb eines Schichtsystems geleistet wird, kann gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Orientierungssätze: 1. Nach deutschem Recht üben die Tarifvertragsparteien keine delegierte Staatsgewalt, sondern - privatautonom - ihre Grundrechte aus, wenn sie auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 GG Normen setzen. Tarifvertragliche Regelungen sind gerichtlich deshalb nicht umfassend am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen (Rn. 26).