BFH - Beschluss vom 29.11.2005
III B 53/05
Normen:
EStG § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 718
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2664/04

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen III B 53/05

DRsp Nr. 2006/2654

Grundsätzliche Bedeutung

Eine Rechtsfrage, die sich nur stellt, wenn das Revisionsgericht von einem anderen als dem vom FG festgestellten, mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Sachverhalt ausginge, rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

Normenkette:

EStG § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter der im Jahr 1983 geborenen Tochter C.

Nach dem Abitur im Sommer 2003 entschloss sich C, vor der Aufnahme einer Berufsausbildung in einem pädagogischen oder sozialen Beruf in der Zeit vom 15. Januar 2004 bis zum 15. Februar 2005 auf Vermittlung des Vereins ... unentgeltlich in einem Waisenhaus in einem Kinderdorf im Ausland zu arbeiten. Im Anschluss an ihre Einreise im November 2003 nahm C dort an einem Sprachkurs teil. Ab Januar 2004 war sie in dem Waisenhaus als Englischlehrerin, für den Nachhilfeunterricht sowie zur Betreuung einer Mädchenwohngruppe tätig.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für C mit Bescheid vom 29. März 2004 ab August 2003 auf und forderte das von August bis Oktober 2003 gezahlte Kindergeld in Höhe von 462 EUR zurück. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.