BAG - Beschluss vom 23.06.2010
10 AS 2/10
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 395
NZA 2010, 778
ZIP-aktuell 2010, Nr. 178
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 91/07
ArbG Karlsruhe, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 173/06

Grundsatz der Tarifeinheit; Tarifpluralität

BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 10 AS 2/10

DRsp Nr. 2010/11342

Grundsatz der Tarifeinheit; Tarifpluralität

Orientierungssätze: Der Zehnte Senat schließt sich der Auffassung des Vierten Senats an, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar gelten und diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung nicht dadurch verdrängt wird, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle einer Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag ("Tarifpluralität").

Der Zehnte Senat schließt sich der Auffassung des Vierten Senats an, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar gelten und diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung nicht dadurch verdrängt wird, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle einer Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag ("Tarifpluralität").