OLG Brandenburg - Urteil vom 06.03.2024
4 U 61/23
Normen:
BGB § 242; BGB § 766; BGB § 767 Abs. 1 S. 2; HGB § 350;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 275/20

Grundsatz von Treu und Glauben bei der Berufung auf die Unwirksamkeit einer Bürgschaft; Abgrenzung zwischen einer Bürgschaftserklärung und einer formfreien Erklärung einer Schuldmitübernahme; Formunwirksamkeit wegen Nichteinhaltung der Grundintention der Warn- und Schutzfunktion bei einer Bürgschaftserklärung; Anspruch auf Zahlung von Prozesskosten

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2024 - Aktenzeichen 4 U 61/23

DRsp Nr. 2024/4456

Grundsatz von Treu und Glauben bei der Berufung auf die Unwirksamkeit einer Bürgschaft; Abgrenzung zwischen einer Bürgschaftserklärung und einer formfreien Erklärung einer Schuldmitübernahme; Formunwirksamkeit wegen Nichteinhaltung der Grundintention der Warn- und Schutzfunktion bei einer Bürgschaftserklärung; Anspruch auf Zahlung von Prozesskosten

1. Ein Bürge haftet akzessorisch für eine fremde Schuld, der Schuldbeitritt begründet dagegen eine eigene Verbindlichkeit gegen den Beitretenden. Es spricht eindeutig für die Abgabr einer Bürgschaftserklärung, wenn ein Rechtsanwalt den Begriff "verbürgt" verwendet. Bei einem klaren Wortlaut können nur gewichtige Umstände eine nicht dem Wortlaut entsprechende Auslegung rechtfertigen, weil sonst die Formvorschrift des § 766 BGB praktische entwertet würde. 2. Eine Prozessvollmacht genügt nicht den Anforderungen des § 766 BGB, wenn sie lediglich eine allgemeine Bevollmächtigung zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen enthält.