Die Bundesregierung hat die Grundsteuerreform auf den Weg gebracht. Ziel soll eine verfassungsfeste, einfache und sozial gerechte Grundsteuer sein. Das Steueraufkommen soll für die Gemeinden erhalten bleiben. Eine Erhöhung des Aufkommens wird mit der Reform der Grundsteuer nicht bezweckt. Was sich wie und wann für Ihre Mandanten ändern wird, lesen Sie hier.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte im vergangenen Jahr die aktuelle Wertermittlung für Grundstücke für Zwecke der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Die Berechnung der Grundsteuer basiert derzeit auf jahrzehntealten Grundstückswerten (den sog Einheitswerten): In den westdeutschen Ländern werden die Werte der Grundstücke im Jahr 1964 zugrunde gelegt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter; sie beruhen auf Feststellungen aus dem Jahr 1935. Da sich die Werte von Grundstücken seitdem sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es auf Basis der Einheitswerte zu erheblichen steuerlichen Ungleichbehandlungen.
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