BFH - Urteil vom 19.08.1992
III R 80/91
Fundstellen:
GmbHR 1993, 238

Grundstück als Betriebsgrundlage

BFH, Urteil vom 19.08.1992 - Aktenzeichen III R 80/91

DRsp Nr. 1998/3658

Grundstück als Betriebsgrundlage

1. Hat eine Betriebsgesellschaft ein Grundstück schon vor der Errichtung der Gebäude (von ihrem Mehrheitsgesellschafter) angemietet und nach deren Fertigstellung die erforderlichen Betriebsvorrichtungen eingebracht und sodann die Produktion aufgenommen, so ist bereits daraus zu folgern, daß die betreffenden Gebäude für die Betriebsgesellschaft von besonderem Gewicht sind und insbesondere auch von der Größe und vom Grundriß her ihren Bedürfnissen voll entsprechen. 2. Der Annahme, das betreffende Grundstück sei eine wesentliche Betriebsgrundlage, steht dann nicht entgegen, daß das Grundstück nach seiner Veräußerung (durch den Besitzunternehmer) von einem branchenfremden Unternehmen ohne weitere Umbauten genutzt wurde.

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte am 1. Juli 1980 ein im Industriegebiet von A gelegenes Grundstück erworben. Am 23. Juli 1980 beantragte er die Baugenehmigung für den Neubau einer Halle und eines Bürogebäudes auf diesem Grundstück; die Genehmigung wurde ihm am 27. November 1980 erteilt.

Mit Vertrag vom 5. September 1980 gründete der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau die B-GmbH (GmbH), die Maschinen, Geräte, Apparate und Werkzeuge für . . . produzieren sollte. Am Stammkapital der GmbH waren der Kläger mit 40.000 DM und seine Ehefrau mit 10.000 DM beteiligt.