Gutscheine und Geldkarten: So grenzen Sie Bar- und Sachlohn voneinander ab

Seit dem 01.01.2022 ist lohnsteuerlich bei Gutscheinen und Geldkarten nur noch dann von einem Sachbezug auszugehen, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und zugleich die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. In diesem Fall kann die 50-€-Freigrenze beansprucht werden - vorausgesetzt, die Gutscheine und Geldkarten werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Wir geben Ihnen einen Überblick über die komplizierte Rechtslage.

Die Rechtslage

Seit 2020 ist der vor allem für die monatliche 50-€-Freigrenze sowie die 30%ige Pauschalbesteuerung von Sach- und Dienstleistungen bedeutsame Begriff der Sachbezüge im Einkommensteuergesetz selbst definiert. Seitdem ist gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.