H 10 a.3 (3) GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 10 a GewStG

H 10 a.3 (3) GewStR2009 Hinweise

H 10 a.3 (3) Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Anwendung des § 8 c KStG auf Fehlbeträge einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist >R 10 a.1 Abs. 3 S. 4 f. Beispiel: Ausgangsfall A ist Alleingesellschafter der A-GmbH, die im EZ 01 zu 80 % an der X-OHG (Obergesellschaft) beteiligt ist. Die X-OHG ist ihrerseits zu 60 % an der Y-OHG (Untergesellschaft) beteiligt. Die zum 31. 12. 01 vortragsfähigen Gewerbeverluste betragen für die X-OHG 450 000 € und für die Y-OHG 250 000 €. Im EZ 02 erwirbt B von A 30 % der Anteile an der A-GmbH. Abwandlung Wie Ausgangsfall, jedoch erwirbt B von A im EZ 02 60 % der Anteile an der A-GmbH. Lösung Ausgangsfall: Auf Ebene der A-GmbH erfolgt in EZ 02 ein schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des § 8 c KStG. Unter Berücksichtigung der Beteiligungshöhe von 80 % der A-GmbH an der X-OHG folgt, dass vom vortragsfähigen Gewerbeverlust der X-OHG in EZ 02 nunmehr 30 % von 80 % (= 24 % v. 450 000 €) nicht mehr abziehbar sind. Weiterhin ist der vortragsfähige Gewerbeverlust der Y-OHG aufgrund der mittelbaren Beteiligung der A-GmbH an der Y-OHG von 48 % (80 % von 60 %) in EZ 02 ebenfalls zu 30 % (= 14,4 % v. 250 000 €) nicht mehr abziehbar. Lösung Abwandlung: Unter Berücksichtigung der Beteiligungshöhe von 80 % der A-GmbH an der X-OHG folgt, dass vom vortragsfähigen Gewerbeverlust der X-OHG in EZ 02 nunmehr der vollständige, auf die A-GmbH entfallende Verlustvortrag in Höhe von 80 % v. 450 000 € nicht mehr abziehbar ist. Die Anwendung des § 8 c KStG auf Ebene der Y-OHG führt im EZ 02 dazu, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust der Y-OHG aufgrund der mittelbaren Beteiligung der A-GmbH an der Y-OHG von 48 % (80 % von 60 %) im Umfang der mittelbaren Beteiligung (48 % v. 250 000 €) nicht mehr abziehbar ist. Ausscheiden von Gesellschaftern einer Mitunternehmerschaft >R 10 a.3 Abs. 3 S. 9 Nr. 1, 2, 4 und 9 >Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. 5. 1993 - BStBl II S. 616 und BFH vom 14. 12. 1989 - BStBl 1990 II S. 436, vom 2. 3. 1983 BStBl II S. 427 Änderung der Beteiligungsquote Beispiel: An der Y-OHG sind im Erhebungszeitraum (EZ) 01 A und B zu je 50 % beteiligt. Zum 1. 1. 02 hat A 60 % seines Anteils (= 30 %) auf B übertragen. Die gewerbesteuerlichen Ergebnisse (einschl. Hinzurechnungen und Kürzungen) betragen: EZ 01: ./. 100 000 € EZ 02: + 100 000 € Lösung: Der im EZ 01 entstandene Fehlbetrag ist A und B gemäß § 10 a Satz 4 GewStG in Höhe von jeweils 50 000 € zuzurechnen (jeweiliges Verlustkonto für A und B). Der Gewerbeertrag des EZ 02 ist gemäß § 10 a Satz 5 GewStG A in Höhe von 20 000 € und B in Höhe von 80 000 € zuzurechnen. Für die Verrechnung des Fehlbetrages ergibt sich Folgendes: A: ./. 50 000 € + 20 000 € = 0; verbleibender Verlustabzugsbetrag 30 000 € (Verlustkonto für A) B: ./. 50 000 € + 80 000 € = 30 000 €; verbleibender Verlustabzugsbetrag 0 Im EZ 02 ergibt sich ein Gewerbesteuermessbetrag von 30 000 €. Die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugsbetrages zum 31. 12. 02 nach § 10 a Satz 6 GewStG beläuft sich auf 30 000 €. Ab dem EZ 03 ist dieser Betrag nur von dem nach § 10 a Satz 5 GewStG auf A entfallenden Anteil am Gewerbeertrag abziehbar. Änderung des Gesellschafterbestandes Beispiel 1 (Ausscheiden): An der A-KG sind die Gesellschafter A, B und C zu je einem Drittel beteiligt. Der vortragsfähige Gewerbeverlust der KG zum 31. 12. 02 beträgt 900 000 €. Zum 31. 12. 03 scheidet C aus der Personengesellschaft aus und veräußert seinen Anteil an D. Die KG erzielt in 03 einen Gewerbeertrag von 600 000 €. In 04 erzielt die KG einen Gewerbeertrag in Höhe von 150 000 €. Lösung:

Ergebnis Verluste (§ 10 a)
A B C D Summe A B C Summe
EZ 02
§ 10 a S. 4 ./. 300 ./. 300 ./. 300 -- ./. 900 300 300 300 900
EZ 03 200 200 200 600
§ 10 a S. 5 ./. 200 ./. 200 ./. 200 -- ./. 600 ./. 200 ./. 200 ./. 200 ./. 600
Gewerbeertrag 03 0 0 0 -- 0
Ausscheiden C ./. 100 ./. 100
Verlustfeststellung § 10 a S. 6 100 100 0 200
EZ 04 50 50 50 150 --
§ 10 a S. 5 ./. 50 ./. 50 -- ./. 100 ./. 50 ./. 50 ./. 100
Gewerbeertrag 04 0 0 50 50
Verlustfeststellung § 10 a S. 6 50 50 100

Abwandlung zu Beispiel 1 (unterjähriges Ausscheiden) Wie Beispiel 1 jedoch scheidet der Gesellschafter C zum 30. 6. 03 aus der Personengesellschaft aus und veräußert seinen Anteil zu diesem Zeitpunkt an D. Ein bis zum Ausscheiden des C tatsächlich erzielter Gewerbeertrag ist nicht bekannt. Lösung: Der positive Gewerbeertrag bis zum Ausscheiden des C ist nach Maßgabe des § 10 a GewStG um Verluste früherer Jahre zu kürzen. Entsprechend R 10 a.3 Abs. 3 S. 9 Nr. 9 ist für diese Zwecke der einheitliche Gewerbeertrag des EZ 03 zeitanteilig auf den Zeitraum vor und nach dem Ausscheiden des C zu verteilen.

Ergebnis Verluste (§ 10 a)
A B C D Summe A B C Summe
EZ 02
§ 10 a S. 4 ./. 300 ./. 300 ./. 300 -- ./. 900 300 300 300 900
EZ 03
Bis 30. 6. = 6/12 v. 600 000 100 100 100 -- 300
§ 10 a S. 5 ./. 100 ./. 100 ./. 100 ./. 300 ./. 100 ./. 100 ./. 100 ./. 300
Ab 1. 7.= 6/12 v. 600 000 100 100 -- 100 300
§ 10 a S. 5 ./. 100 ./. 100 -- -- ./. 200 ./. 100 ./. 100 -- ./. 200
Gewerbeertrag 03 0 0 0 100 100
Ausscheiden C ./. 200 ./. 200
Verlustfeststellung § 10 a S. 6 100 100 0 200
EZ 04 50 50 -- 50 150 --
§ 10 a S. 5 ./. 50 ./. 50 -- ./. 100 ./. 50 ./. 50 ./. 100
Gewerbeertrag 04 0 0 50 50
Verlustfeststellung § 10 a S. 6 50 50 100
Beispiel 2 (Ausscheiden unter Berücksichtigung Sonderbetriebsvermögen): An der Y-OHG sind A und B zu je 50 % beteiligt. Die gewerbesteuerlichen Ergebnisse (einschl. Hinzurechnungen und Kürzungen) betragen:

EZ 01 A B
Gesamthandsbilanz ./. 100 (verteilt nach § 10 a S. 4 GewStG) ./. 50 ./. 50
Sonderbetriebsvermögen + 20 + 20 --
Gewerbeertrag/Fehlbetrag ./. 80 ./. 30 ./. 50

EZ 02 A B
Gesamthandsbilanz ./. 60 (verteilt nach § 10 a S. 4 GewStG) ./. 30 ./. 30
Sonderbetriebsvermögen + 70 + 70 --
Gewerbeertrag + 10 + 40 ./. 30
EZ 03
Gesamthandsbilanz und Sonderbetriebsvermögen: + 0
A scheidet zum 31. 12. 03 aus. Der zum 31. 12. 03 festzustellende vortragsfähige Fehlbetrag ermittelt sich wie folgt: Lösung:

Ergebnis Verluste (§ 10 a)
A B Summe A B Summe
EZ 01 ./. 50 ./. 50
(Sonder BE) 20 ./. 80 40 40 80
Gesonderte Feststellung, § 10 a S. 6 GewStG 80
EZ 02 ./. 30 ./. 30
(Sonder BE) 70 10
Verlustabzug ./. 10 ./. 5 ./. 5 ./. 10
31. 12. 02
§ 10 a S. 6 GewStG 35 35 70
EZ 03 70
Ausscheiden des A 0 0 0 ./. 35 - ./. 35
31. 12. 03
§ 10 a S. 6 GewStG 0 35 35
Beispiel 3 (Eintritt/Mindestbesteuerung): An der Z-OHG sind im EZ 01 A und B zu je 50 %. beteiligt. Nach Eintritt des C zum 1. 1. 02 sind A, B und C zu je 1/3 beteiligt. Gewerbesteuerliche Ergebnisse:

EZ 01: Verlust aus Gesamthandsbilanz: ./. 4,0 Mio. € (= Gewerbeverlust)
EZ 02: Verlust aus Gesamthandsbilanz: ./. 1,5 Mio. €
Sonderbetriebseinnahmen des C: + 4,5 Mio. €
= Gewerbeertrag 02: + 3,0 Mio. €
Lösung: (Beträge in Mio. €)

Ergebnis Verluste (§ 10 a)
A B C Summe A C Summe
EZ 01 ./. 2 ./. 2 - ./. 4 2 2 - 4
§ 10 a S. 6 GewStG: 4
EZ 02 ./. 0,5 ./. 0,5 ./. 0,5
SBE - 4,5 3
Verlustabzug: Für den Verlustabzug stehen nach Gewinnverteilungsschlüssel (§ 10 a S. 5 GewStG) zur Verfügung: 1 1 --
./. § 10 a S. 1 GewStG hier: je 1/3 v. 1 Mio. ./. 0,33 ./. 0,33 ./. 0,66 ./. 0,33 ./. 0,33 -- ./. 0,66
./. § 10 a S. 2 GewStG: hier: je 1/3 v. 60 % v. 2 Mio. ./. 0,40 ./. 0,40 ./. 0,80 ./. 0,40 ./. 0,40 -- ./. 0,80
Gewerbeertrag 02 0,27 0,27 1 1,54
verbleibender Verlustabzug 31. 12. 02 1,27 1,27 -- 2,54
Doppelstöckige Personengesellschaft >R 10 a.3 Abs. 3 S. 9 Nr. 8 >Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. 5. 1993 - BStBl II S. 616 - Beispiel: An der X-OHG (Untergesellschaft) sind je zur Hälfte A und die Y-OHG (Obergesellschaft) beteiligt. Gesellschafter der Y-OHG sind zu gleichen Teilen B und C. B veräußert zum 31. 12. 01 seine Beteiligung an der Y-OHG an D. Die Untergesellschaft (X-OHG) erwirtschaftete in 01 einen negativen Gewerbeertrag in Höhe von − 50 000 €, in 02 einen positiven Gewerbeertrag von 60 000 €. Lösung: Der negative Gewerbeertrag 01 (− 50 000 €) kann in voller Höhe von dem positiven Gewerbeertrag 02 (60 000 €) abgezogen werden, da der Gesellschafterwechsel bei der Y-OHG keinen Einfluss auf den Gesellschafterbestand bei der X-OHG hat. Einbringung und Verschmelzung bei Personengesellschaften >R 10 a.3 Abs. 3 S. 9 Nr. 5 >BFH vom 17. 1. 1994 - BStBl II S. 477 und vom 14. 9. 1993 BStBl 1994 II S. 764 Realteilung >R 10 a.3 Abs. 3 Nr. 7 Beispiel 1: Die AB-OHG, an der A und B zu gleichen Teilen beteiligt sind, besteht aus zwei Teilbetrieben. Die AB-OHG wird zum 1. 1. 02 real geteilt, wobei A den Teilbetrieb 1 und B den Teilbetrieb 2 übernimmt. Der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31. 12. 01 beträgt 400 000 €. Aus der Buchführung lässt sich nachvollziehen, dass der Gewerbeverlust in Höhe von 250 000 € auf den Teilbetrieb 1 und in Höhe von 150 000 € auf den Teilbetrieb 2 entfällt. Lösung: Das Recht auf den Abzug des bei der AB-OHG entstandenen Gewerbeverlustes steht A und B entsprechend ihrem Anteil an der AB-OHG jeweils zur Hälfte zu. Daher können A und B aufgrund des Erfordernisses der Unternehmeridentität nur ihren Anteil des Gesamtfehlbetrages von je 200 000 € (50 % von 400 000 €) bei der Ermittlung des Gewerbeertrages ihrer Einzelunternehmen abziehen. Die Voraussetzung der Unternehmensidentität ist grundsätzlich gegeben, weil die beiden Teilbetriebe über gesonderte Buchführungen verfügt haben. Bei B ist jedoch zu beachten, dass dem von ihm übernommenen Teilbetrieb nur ein Gewerbeverlust von 150 000 € zugeordnet werden kann. Er kann daher nur einen Betrag von 150 000 € von den zukünftigen positiven Gewerbeerträgen abziehen. Im Ergebnis geht also ein Verlustabzug i. H. v. 50 000 € verloren. Beispiel 2: Wie vorstehend, nur wird die AB-OHG in Personengesellschaften AB1 (Teilbetrieb 1) und AB2 (Teilbetrieb 2) aufgespalten. Gesellschafter der beiden Personengesellschaften sind weiterhin A und B zu je 50 %. Lösung: Bei der AB1-OHG kann der dem Teilbetrieb 1 zuzuordnende Gewerbeverlust i. H. v. 150 000 € abgezogen werden. Der restliche Gewerbeverlust i. H. v. 250 000 € kann von der AB2-OHG in Anspruch genommen werden.